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Andere Leistungsanbieter

Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, können diese auch bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX) nutzen.

Für diese Anbieter gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für WfbM. Sie sollen Teilhabemöglichkeiten außerhalb der Werkstatt bieten und sich am Leitziel „Inklusion“ orientieren.

Angebote anderer Leistungsanbieter sind besonders dann eine Alternative, wenn sie individueller und inklusiver sind und Übergänge auf den ersten Arbeitsmarkt gezielter unterstützen.