Besondere Maßnahmen für Bergleute
Das Gesetz ermöglicht besondere fürsorgliche Maßnahmen für Bergleute, die nach längerer beruflicher Tätigkeit nicht mehr oder nur eingeschränkt Untertagearbeit ausüben können. Zuständig für ganz Nordrhein-Westfalen ist die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW mit Sitz in Münster, die seit 2008 dem LWL-Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angegliedert ist.
Die Zentralstelle beim LWL-Inklusionsamt Arbeit
- entscheidet über die Anträge der Bergleute auf Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins (BVS)
- berät die Inhaber des BVS, insbesondere über eine Arbeitsaufnahme außerhalb des Bergbaus, über den Kündigungsschutz und das Kündigungszustimmungsverfahren gegenüber dem Bergbauarbeitgeber und außerbergbaulichen Arbeitgebern, über die Anrechnung der Untertagebeschäftigungszeiten, über den Anspruch auf Hausbrandkohle oder entsprechende Bargeldabgeltung
Rechtsgrundlagen für den Bergmannsversorgungsschein
Durchführung des Gesetzes zum Bergmannsversorgungsschein
Die Durchführung des Gesetzes obliegt für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2008 dem
LWL-Inklusionsamt Arbeit
Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW
Gartenstrasse 215-217
48147 Münster
Telefon: 0251 591-5853
Fax: 0251 591-5806
E-Mail: bergmannsversorgungsschein@lwl.org
Weitere Informationen zum Bergmannsversorgungsschein:
Wann erhält man den BVS?
Rechte von BVS-Inhabern
Hilfe bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Bergbaus (z.B. durch persönliche Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Bewerbungen) -Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung (auch im Bergbau) Hausbrandkohle und Bargeldabgeltung nach den tarifvertraglichen Vereinbarungen bei außerbergbaulicher Beschäftigung, -Beschäftigungslosigkeit, Umschulung zu einem anderen Beruf -Berücksichtigung der Untertagebeschäftigungszeiten im außerbergbaulichen Betrieb als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen (auch Betriebsrenten) Bei Fragen zum Thema Kündigungsschutz, Hausbrand oder der Anrechnung unter Tage verbrachter Zeiten im außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb, wenden Sie sich bitte unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter der Telefonnummer 0251 591-5853.
Beschäftigungspflicht außerbergbaulicher Arbeitgeber
Antragstellung
Nur aufgrund eines schriftlichen Antrages kann im Einzelfall geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins erfüllt sind. Der Antrag wird vom Knappschaftsältesten, der Antragsvordrucke bereithält, entgegengenommen und an die Kanppschaft Bahn-See weitergeleitet. Diese gibt den Antrag mit ergänzenden Angaben zur Durchführung von Ermittlungen, Hinzuziehung des Bergbauarbeitgebers zum Verfahren sowie abschließenden Prüfung und Entscheidung an das LWL-Inklusionsamt Arbeit - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein - ab. Die Beifügung von Unterlagen über die Arbeitsplatzwechsel- / Arbeitseinsatzempfehlung vereinfacht das Verfahren. Selbstverständlich kann ein schriftlicher Antrag auch formlos unmittelbar an das LWL-Inklusionsamt Arbeit - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein - gerichtet werden. Für das nach dem BVSG NW durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (Zehntes Buch) entsprechend (§ 17 Absatz 1 BVSG NW). Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW entscheidet das LWL-Inklusionsamt Arbeit, Gartenstrasse 215-217, 48147 Münster. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem BVSG NW steht der Rechtsweg vor den Sozialgerichten offen (§ 17 Absatz 3 BVSG NW).