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Voraussetzungen für Förderungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit kann Leistungen der begleitenden Hilfe an Menschen mit Schwerbehinderung, aber auch an ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz in Westfalen-Lippe haben, erbringen.

Um eine finanzielle Leistung durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Je nach Leistungsart, sind diese Voraussetzungen unterschiedlich. Sie finden diese bei den Beschreibungen unserer einzelnen Leistungen.

Einige Bedingungen müssen jedoch generell erfüllt sein:

  • Es liegt eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit vor.
  • Die Arbeitszeit des beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung beträgt mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Die Beschäftigung dauert länger als 8 Wochen.


Die Leistungen der Rehabilitationsträger (wie zum Beispiel Gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Gesetzliche Unfallversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Sozialhilfe, Öffentliche Jugendhilfe, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden) sind vorrangig vor den Leistungen des Integrationsamts. Ist also kein Rehabilitationsträger zuständig, kann das Inklusionsamt Leistungen und Förderungen erbringen.