Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Prävention und Kündigung

Prävention statt Kündigung

Der Arbeitgeber benötigt vor Ausspruch der Kündigung die vorherige Zustimmung des LWL-Inklusionsamt Arbeit. Aber bereits wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen auftreten, muss der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren durchführen.

Informationen zu Prävention statt Kündigung

Zwei Personen geben sich die Hand

Der besondere Kündigungsschutz

Schwerbehinderte und Ihnen gleichgestellte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber beim LWL-Inklusionsamt Arbeit die Zustimmung einholen.

Informationen zum besonderen Kündigungsschutz

Hand mit LWL-Kugelschreiber in der Hand, im Hintergrund Personen

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, egal ob schwerbehindert oder nicht, hat der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber soll nach Möglichkeiten suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Wie dies aussehen könnte – dazu hat sich das LWL-Inklusionsamt Arbeit Gedanken gemacht.

Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Zwei Frauen im Gespräch, eine lächelt