Prävention und Kündigung
Prävention statt Kündigung
Der Arbeitgeber benötigt vor Ausspruch der Kündigung die vorherige Zustimmung des LWL-Inklusionsamt Arbeit. Aber bereits wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen auftreten, muss der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren durchführen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, egal ob schwerbehindert oder nicht, hat der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber soll nach Möglichkeiten suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Wie dies aussehen könnte – dazu hat sich das LWL-Inklusionsamt Arbeit Gedanken gemacht.
