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Beschäftigungspflicht und Erhebung der Ausgleichsabgabe

Betriebe müssen Menschen mit Behinderung beschäftigen. Dies ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgelegt. Diese Beschäftigungspflicht gilt für Betriebe mit 20 und mehr Arbeitsplätzen.

Kleine Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen keine Menschen mit Behinderung beschäftigen.

Zahlungen, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wird

Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe erbringen, das heißt Geld zahlen, wenn sie keine oder nicht ausreichend Menschen mit Behinderung beschäftigen.

Aus der Ausgleichsabgabe bezahlen die Integrationsämter (in Westfalen-Lippe das LWL-Inklusionsamt Arbeit) die Hilfen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe hängt davon ab, wie viele Arbeitsplätze ein Betrieb hat und wie viele Menschen mit Behinderung er beschäftigt.

Die Betriebe bezahlen die Ausgleichsabgabe einmal im Jahr bis zum 31.März eines jeden Jahres.

Bei verspäteter Zahlung der Ausgleichsabgabe muss das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach dem Gesetz einen Säumniszuschlag erheben.

Betriebe, die ihren Firmenhauptsitz in Westfalen-Lippe haben, zahlen die Ausgleichsabgabe, die Mahngebühren und den Säumniszuschlag auf das Konto bei der Sparkasse Münsterland Ost, IBAN: DE94 4005 0150 0034 3648 85, BIC: WELADED1MST. Als Verwendungszweck geben Sie bitte an: 61-AA- und die 8-stellige Betriebsnummer.

Weitere ausführlichere Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie weiter unten bei "Fragen und Antworten" und in den Erläuterungen zum Anzeigeverfahren.

Die Anzeige kann von den Arbeitgebern elektronisch abgegeben werden. Anzeigenvordrucke mit den erforderlichen Hinweisen zum Ausfüllen der Anzeige können aus dem Internet geladen werden (www.rehadat-elan.de).

Fragen und Antworten zur Ausgleichsabgabe

Wer zahlt?

Arbeitgeber, die die Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX nicht erfüllen.

Die Beschäftigungspflicht trifft Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen. Sie müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung oder den Menschen mit Behinderung gleichgestellte Menschen beschäftigen. Tun sie dies nicht, sind sie zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet.

Warum?

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist § 77 Absatz 1 SGB IX.

Die Ausgleichsabgabe soll einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).

Wie?

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern in der jährlich an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Anzeige errechnet.

Jeder beschäftigungspflichtige Arbeitgeber muss jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind (sogenannte Selbstveranlagungspflicht). Die Anzeige kann von den Arbeitgebern elektronisch abgegeben werden. Anzeigevordrucke mit den erforderlichen Hinweisen zum Ausfüllen der Anzeige können aus dem Internet geladen werden (www.rehadat-elan.de). Ist eine elektronische Anzeigenerstattung nicht möglich, besteht auch die Möglichkeit, die Anzeige schriftlich zu erstellen. Die erforderlichen Anzeigenvordrucke kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Internet herunterladen (www.rehadat-elan.de), ausdrucken, handschriftlich ausfüllen und an die zuständige Agentur für Arbeit schicken. Ferner besteht die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit eine CD-Rom zu ordern und die Anzeige mit diesem Programm auszufüllen.

Wie viel?

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt. Die Ausgleichsabgabe beträgt ab dem Erhebungsjahr 2016 je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 125,-- Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %
  • 220,-- Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
  • 320,-- Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 % Ausnahmen: Die Ausgleichsabgabe beträgt
  • für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Menschen mit Behinderung ab dem Erhebungsjahr 2016 125,--Euro und
  • für Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Menschen mit Behinderung ab dem Erhebungsjahr 2016 125,--Euro.
  • Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Menschen mit Behinderung beträgt der Staffelbetrag ab dem Erhebungsjahr 2016 220,-- Euro.

Von der zur zahlenden Ausgleichsabgabe können nach §140 SGB IX Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten abgesetzt werden. Die Werkstätten weisen die Höhe der erbrachten Arbeitsleistung auf der Rechnung aus.

Ferner besteht die Möglichkeit, bei den anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung und den Blindenwerkstätten zum Jahresende Jahresbestätigungen anzufordern. Die Jahresbestätigungen erleichtern und beschleunigen das Ausfüllen der Anzeige für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Wann?

Die Ausgleichsabgabe ist jährlich bis zum 31.03. des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das LWL-Inklusionsamt Arbeit zu überweisen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit erfolgt nicht. Die Zahlung muss spätestens am 31.03. eines jeden Jahres auf das Konto des LWL-Inklusionsamts Arbeit eingegangen sein.

Die Bankverbindung lautet:

Sparkasse Münsterland Ost

IBAN: DE94 4005 0150 0034 3648 85

BIC: WELADED1MST

Als Verwendungszweck geben Sie bitte an: 61-AA- und die 8-stellige Betriebsnummer

Achtung: Geht die Zahlung nicht fristgerecht bis zum 31.3. ein, erhebt das LWL-Inklusionsamt Arbeit einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1 % des säumigen Betrages, auf volle 50 Euro nach unten abgerundet für jeden angefangenen Monat.

Weitere Fragen:

Ist die Nachmeldung von schwerbehinderten Beschäftigten möglich?

Die Nachmeldung von schwerbehinderten Beschäftigten, die bei der Erstellung der Anzeige vergessen wurden, ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit folgt, möglich.

Beispiel: Anzeige für 2016--> Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit in 2017-->Nachmeldung bis Ende 2018 möglich.

 

Ist der GmbH-Geschäftsführer anrechenbar?

Der GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht anrechenbar, da er weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber im Sinne des § 75 Absatz 3 SGB IX ist.

 

Sind Teilzeitbeschäftigte anrechenbar?

Teilzeitbeschäftigte, die nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeiten, sind anzurechnen. Ist wegen Art und Schwere der Behinderung eine Teilzeitbeschäftigung unterhalb von 18 Stunden notwendig, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung zu. Auch bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden in Folge von Altersteilzeit ist eine Anrechnung möglich.

 

Zählen ruhende Arbeitsverhältnisse als Arbeitsplätze?

Ruhende Arbeitsplätze zählen grundsätzlich bei der Ermittlung der vorhandenen Arbeitsplätze mit. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Bezugs einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase und wurde ein Vertreter eingestellt, zählt das ruhende Arbeitsverhältnis ausnahmsweise nicht mit.

 

Wie können Menschen mit Behinderung, die in einer Ausbildung sind, berücksichtigt werden?

Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in die berufliche Ausbildungsstelle wegen der Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeit stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.