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Wahl der Schwerbehindertenvertretung

SBV-Wahl 2026: Informationen, Materialien und Unterstützung für Schwerbehindertenvertretungen

Die Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen finden vom 1. Oktober bis 30. November 2026 statt. Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zur SBV, Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der SBV-Wahl, hilfreiche Materialien, digitale Tools sowie Schulungsangebote des LWL-Inklusionsamts Arbeit.

Ein Mann sitzt am Schreibtisch und spricht mit einem anderen Mann, der im Rollstuhl sitzt.

Lassen Sie sich als SBV aufstellen

Die Schwerbehindertenvertretung setzt sich für faire Arbeitsbedingungen, Teilhabe und Unterstützung schwerbehinderter Beschäftigter ein. Das Amt bietet die Möglichkeit, aktiv etwas im eigenen Betrieb oder in der Dienststelle zu bewegen.

Häufige Fragen zur SBV-Wahl

Wann gibt es eine Schwerbehindertenvertretung?

Eine Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben oder Dienststellen gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Grundlage ist § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX.

Berücksichtigt werden Beschäftigte mit:

  • anerkannter Schwerbehinderung
  • Gleichstellung
  • offensichtlicher Schwerbehinderung

Die Beschäftigung muss in der Regel mindestens acht Wochen bestehen.

Welche Voraussetzungen muss ein Betrieb oder eine Dienststelle erfüllen?

Eine SBV kann gewählt werden, wenn eine betriebs- oder personalratsfähige Organisationseinheit besteht. Bestehen bereits festgelegte Betriebs- oder Dienststellenstrukturen für Betriebsrats- oder Personalratswahlen, gelten diese grundsätzlich auch für die SBV-Wahl. Im Regelfall gilt: Pro Betriebs- oder Personalrat kann nur eine SBV gewählt werden.

Wer zählt bei der Mindestanzahl für die SBV-Wahl mit und wer nicht?

Zur Mindestanzahl zählen unter anderem:

  • Auszubildende
  • geringfügig Beschäftigte
  • Telearbeitende
  • leitende Angestellte
  • Leiharbeitnehmer:innen
  • Beschäftigte in der aktiven Phase der Altersteilzeit
  • Beschäftigte mit anderer Staatsangehörigkeit
  • Beschäftigte unter 18 Jahren

Auch ruhende Arbeitsverhältnisse können berücksichtigt werden.

Nicht berücksichtigt werden unter anderem:

  • Beschäftigte mit weniger als acht Wochen Beschäftigungszeit
  • Personen im laufenden Antragsverfahren auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung
  • Heimarbeiter:innen
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Ein-Euro-Jobber:innen

Was passiert, wenn weniger als fünf schwerbehinderte Beschäftigte vorhanden sind?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe oder Dienststellen zusammengefasst werden, um die Voraussetzungen für eine SBV-Wahl zu erfüllen. Möglich ist dies zum Beispiel bei:

  • räumlich naheliegenden Betrieben desselben Arbeitgebers
  • gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung

Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.

Kann ein Betrieb für die SBV-Wahl mit anderen Betrieben zusammengelegt werden?

Ja. Für die SBV-Wahl können Betriebe oder Dienststellen zusammengelegt werden, um die erforderliche Mindestanzahl schwerbehinderter Beschäftigter zu erreichen. Die Zusammenlegung muss für jede Wahl neu geprüft werden. Anregungen können unter anderem ausgehen von:

  • der SBV
  • dem Wahlvorstand
  • dem Betriebs- oder Personalrat

Wann finden die SBV-Wahlen statt?

Die regulären SBV-Wahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November statt. Außerhalb dieses Zeitraums kann gewählt werden, wenn:

  • erstmals eine SBV gewählt wird
  • eine Wahl erfolgreich angefochten wurde
  • kirchliches evangelisches Arbeitsrecht gilt
  • das Amt vorzeitig endet
  • die Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds notwendig ist

Das Amt kann vorzeitig enden durch:

  • Niederlegung des Amts
  • Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
  • Verlust der Wählbarkeit
  • Tod
  • Betriebsauflösung oder Strukturänderungen

Auch wenn nach der Wahl weniger als fünf schwerbehinderte Beschäftigte vorhanden sind, endet das Amt.

Wann beginnt und endet die Amtszeit der SBV?

Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen SBV. Die Amtszeit endet regulär nach vier Jahren, spätestens jedoch am 30. November des Wahljahres.

In welchen Fällen dauert die Amtszeit der SBV kürzer oder länger als vier Jahre?

Die Amtszeit kann kürzer sein, wenn die SBV nach dem 30. November 2022 gewählt wurde und das Wahlergebnis vor dem 1. Oktober 2025 bekannt gegeben wurde. In diesem Fall endet die Amtszeit am 30. November 2026.

Die Amtszeit verlängert sich, wenn die aktuelle SBV zum regelmäßigen Wahlzeitraum noch keine zwölf Monate im Amt ist. Das gilt bei einem Amtsbeginn nach dem 1. Oktober 2025.

Wer darf die Schwerbehindertenvertretung wählen?

Wahlberechtigt sind:

  • schwerbehinderte Beschäftigte
  • gleichgestellte behinderte Beschäftigte
  • auch vorübergehend Beschäftigte

Beschäftigte dürfen auch wählen, wenn sie ihre Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht offengelegt haben.

Wer darf als Schwerbehindertenvertretung kandidieren und wer nicht?

Wählbar sind Beschäftigte:

  • ab 18 Jahren
  • mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
  • mit bestehendem Arbeits- oder Dienstverhältnis

Auch Beschäftigte ohne Behinderung können kandidieren.

Nicht wählbar sind unter anderem:

  • Personen unter 18 Jahren
  • kein Arbeitnehmer
  • leitende Angestellte
  • Dienststellenleitungen
  • Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers
  • Heimarbeiter:innen

Besonderheiten für den öffentlichen Dienst:

  • Beurlaubung ohne Bezüge
  • Abordnung zu einer anderen Dienststelle, länger als 3 Monate
  • kürzer als ein Jahr im öffentlichen Dienst

Wie viele Personen werden bei der SBV-Wahl gewählt?

Gewählt werden:

  • eine Vertrauensperson
  • mindestens ein stellvertretendes Mitglied

Die Wahl bleibt auch gültig, wenn kein stellvertretendes Mitglied gewählt wird.

Wer kann die SBV-Wahl einleiten?

Besteht bereits eine SBV, lädt diese beim vereinfachten Verfahren durch Aushang zur Wahl ein. Beim förmlichen Verfahren bestellt die SBV einen Wahlvorstand aus drei Beschäftigten, der dann die Wahl organisiert (mindestens 8 Wochen vor der Wahl).

Besteht noch keine SBV, können:

  • drei Wahlberechtigte
  • der Betriebsrat
  • der Personalrat
  • oder die Mitarbeitervertretung (MAV)

die Wahl einleiten. Beim förmlichen Verfahren wird die SBV-Wahl durch die Wahl eines Wahlvorstandes bei einer Versammlung der Wahlberechtigten eingeleitet.

Wann gilt das förmliche und das vereinfachte Wahlverfahren bei der SBV-Wahl?

Das förmliche Wahlverfahren gilt:

  • bei mindestens 50 Wahlberechtigten
  • oder bei räumlich weit entfernten Betriebsteilen

Weitere Infos hier: "Was passiert im förmlichen Wahlverfahren?" auf YouTube

Das vereinfachte Wahlverfahren gilt in allen anderen Fällen, insbesondere in kleineren Betrieben oder Dienststellen (weitere Infos hier: "Online-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren" auf YouTube).