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Prävention & Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Bei der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann es Schwierigkeiten geben. Die Arbeitsleistung kann wegen der Behinderung beeinträchtigt sein oder im Betrieb stehen zum Beispiel Veränderungen an. Spätestens hier ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet zu handeln.

Schwierigkeiten beseitigen

Gesetzlich ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet, alle Hilfen auszuschöpfen, damit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz beseitigt werden. Dabei ist vorausschauend und präventiv (siehe auch: Prävention statt Kündigung ) zu handeln. Die Schwerbehindertenvertretung und auch der Betriebs- oder Personalrat müssen hier beteiligt werden.

Betriebliches Eingliederungsmanagement bei längerer Erkrankung

Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin länger erkrankt, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (siehe auch: Kündigung und Betriebliches Eingliederungsmanagement) durchzuführen. Hier muss geschaut werden, wie die Arbeitsunfähigkeit der einzelnen Mitarbeiterin oder des einzelnen Mitarbeiters überwunden werden kann und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Der Arbeitsplatz soll gesichert und letztlich erhalten bleiben.

Unterstützung durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit

Der Arbeitgeber hat in BEM- und Präventionsverfahren ggf. das Integrationsamt einzuschalten. In Nordrhein-Westfalen ist diese Aufgabe des Integrationsamtes auf die örtlichen Fachstellen übertragen worden. Diese unterstützen hier den Betrieb oder die Dienststelle beispielsweise durch Einschaltung der Fachdienste oder des Integrationsfachdienstes (IFD) (siehe auch: Integrationsfachdienste) . Hier wird im konkreten Einzelfall geschaut, mit welchen Maßnahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, wie zum Beispiel einer technischen Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Arbeitsunfähigkeit der oder des schwerbehinderten Beschäftigten überwunden und das Arbeitsverhältnis gesichert werden kann.

Bei nicht schwerbehinderten Beschäftigten unterstützen die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bietet hierzu auch Fort- und Weiterbildungen an, die Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der BAR.