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Besonderer Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung - Häufig gestellte Fragen

Die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gefährden die Arbeitsplätze vieler Beschäftigten in Deutschland. Dies gilt auch für Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Wir halten ein breites Angebot an Beratung, Begleitung und finanzieller Unterstützung bereit, das zur Arbeitsplatzsicherung gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen beitragen kann. Sollte sich trotz allem eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nicht vermeiden lassen, finden Sie hier Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Ist für betriebsbedingte Kündigungen, die wegen der Corona-Pandemie ausgesprochen werden sollen, die Zustimmung des Integrationsamtes ausnahmsweise entbehrlich?
Bevor der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigt, muss er beim zuständigen Integrationsamt/Inklusionsamt die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Dieses zwingende gesetzliche Erfordernis gilt auch für betriebsbedingte Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgesprochen werden sollen.
 

Muss die Zustimmung zur Kündigung auch dann beantragt werden, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb handelt?
Ja, anders als der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, der nur gilt, wenn in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber auch dann die Zustimmung zur Kündigung beantragen, wenn er Inhaber eines Kleinbetriebs ist.
 

Brauche ich die Zustimmung des Integrationsamtes auch, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird?
Nein, hier ist die Zustimmung nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte kündigt.
 

Welche Konsequenzen hat es für das Kündigungsverfahren, wenn in der jetzigen Situation Kündigungsverhandlungen nicht durchgeführt werden können?
Das SGB IX schreibt das Durchführen von Kündigungsverhandlungen nicht zwingend vor. Geregelt ist, dass sie durchgeführt werden sollen. Das Fehlen einer Kündigungsverhandlung begründet keinen Verfahrensmangel.

In Nordrhein-Westfalen besteht die Besonderheit, dass die Kündigungsverhandlungen und Sachverhaltsaufklärungen bei den örtlichen Fachstellen stattfinden. Auch hier wird die gebotene Sachverhaltsaufklärung sichergestellt.


Gibt es angesichts der Corona-Pandemie im Hinblick auf das besondere Kündigungsschutzverfahren Besonderheiten, die vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren abweichen?
Nein, das in den §§ 168 SGB IX geregelte Kündigungsschutzverfahren ist auch in dieser besonderen Situation einzuhalten.

Das Inklusionsamt soll die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an treffen. Handelt es sich um Betriebe, die nicht nur vorübergehend eingestellt werden oder ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, gilt die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats keine Entscheidung getroffen wird. Hinzu kommt, dass das Inklusionsamt in diesen Fällen die Zustimmung erteilen soll und bei einer Insolvenz grundsätzlich sogar erteilen muss.
 

Gibt es aktuelle Rechtsprechung, die zu beachten ist?
Ja, das Bundesarbeitsgericht hat zur betriebsbedingten Kündigung entschieden:

Der Arbeitgeber darf bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung hängt dann bezogen auf das Beschäftigungsbedürfnis allein von der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab (BAG, Urteil vom 16. Mai 2019, 6 AZR 329/18).