Inklusionsbetriebe
Unsere Beratung - Nachteilsausgleiche für Inklusionsbetriebe
Inklusionsbetriebe können für die Arbeitsplätze der Personen mit Schwerbehinderung eine öffentliche Unterstützung in Form von Nachteilsausgleichen erhalten. Diese dient nicht der Abdeckung unternehmerischer Risiken, sondern dem Ausgleich der betriebswirtschaftlichen Nachteile, die durch die besondere Zusammensetzung der Belegschaft entstehen.
Diese Beratung der Inklusionsbetriebe führt das LWL-Inklusionsamt Arbeit durch. Die Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in diese Inklusionsbetrieben erfolgt durch die Agentur für Arbeit und Jobcenter.
Förderprogramme für Inklusionsbetriebe
Förderprogramm des Landes NRW „Integration unternehmen!“
Investitionskostenförderung für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW unterstützt die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Inklusionsbetrieben mit dem Landesprogramm "Integration unternehmen!". Für die Finanzierung der Investitionskosten stehen in NRW über dieses Programm jährlich 2,5 Mio. Euro Landesmittel für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im Sinne des § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Verfügung.
Förderprogramm "LWL 350plus"
Förderung von Inklusionsbetrieben gem. § 215 SGB IX aus dem Programm LWL 350plus:
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat mit dem neuen Förderprogramm „LWL 350plus“ ein Programm aufgelegt, das ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen 350 zusätzliche Arbeits- und Ausbildungsplätze in bestehenden oder neuen Inklusionsbetrieben gem. § 215 SGB IX in den Jahren 2020 bis 2023 zu schaffen und hierfür dauerhaft Fördermittel für Nachteilsausgleiche aus dem LWL-Haushalt bereitzustellen.
Voraussetzung für eine Förderung eines Inklusionsbetriebes ist, dass neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 2 SGB IX geschaffen werden. Schwerpunkt ist dabei die Eingliederung von Personen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (kurz: WfbM) in einen Inklusionsbetrieb wechseln möchten und von Personen mit wesentlicher Behinderung, wenn für diese durch das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis eine Alternative zur Aufnahme in eine WfbM ermöglicht wird (sog. WfbM-Alternativfälle). Weiterhin sollen gezielt Inklusionsbetriebe in Regionen gefördert werden, in denen bislang keine oder unterdurchschnittlich wenige Inklusionsbetriebe gefördert werden bzw. in Regionen, in denen es bislang wenige Übergänge aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt.
Aus den Mitteln des Programmes können erbracht werden:
- Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
- Leistungen zum Ausgleich des besonderen Aufwandes gem. §217 SGB IX
Der Inklusionsbetrieb hat einen Antrag an das LWL-Inklusionsamt Arbeit zu stellen. Das Antragsformular finden Sie hier.