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Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung

Eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Anliegen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit. Als Träger der Eingliederungshilfe in Westfalen-Lippe versteht sich das LWL-Inklusionsamt Arbeit als Partner, der diese Qualität gemeinsam mit den Leistungserbringern bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwachsene Menschen sichert.

Gemäß § 128 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) prüft der Träger der Eingliederungshilfe die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Mit § 8 AG SGB IX NRW wurden diese Regelungen ergänzt, sodass Qualitätsprüfungen auch anlassunabhängig erfolgen sollen. Die Durchführung von Prüfungen erfolgt nach den Verfahren, wie sie im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX festgelegt wurden.