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FAQ Werkstätten für behinderte Menschen

1. Teilhabe am Arbeitsleben an einem anderen Ort (Homeoffice):


Weiterhin gilt, dass die Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen in aller Regel nicht geeignet ist, diese in das häusliche Umfeld zu verlegen. Neben rehabilitationsspezifischen Gründen sind das i. d. R. Aspekte die im Betriebsablauf begründet liegen.

Insbesondere ein nicht vorhandener Impfstatus ist keine Begründung für die Verlagerung der Teilhabe am Arbeitsleben an einem anderen Ort. Sollten notwendige Zeiten bis zur vollständigen Immunisierung überbrückt werden müssen, sind individuelle Lösungen zu erarbeiten.

2. Regelung zur Notbetreuung:


Die Corona Betreuungsverordnung NRW regelt in § 6 weiterhin, dass Leistungsberechtigten der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen ist, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

Hiermit sind Personen gemeint, die z. B. behinderungsbedingt nicht in der Lage sind eine Maske zu tragen oder den Mindestabstand einzuhalten. Hiermit sind ausdrücklich nicht diejenigen gemeint, die für sich die Entscheidung treffen, sich nicht zu impfen.